Klassik Enduro Südharz
Gründungssatzung
(zur Mitgliederversammlung am 07.03.2019)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Klassik Enduro Südharz" und hat seinen Sitz in 99768 Harztor, Osteröder Strasse 17.
Der Verein soll als eingetragener Verein geführt werden und den Zusatz e. V. tragen.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Historische Zweiradfahrzeuge die zum „kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut“ gehören zu erhalten und im Rahmen von Klassik Zuverlässigkeitsfahrten der Öffentlichkeit vorzuführen
b) Den Klassik-Zweiradsport im Rahmen der internationalen und nationalen Sportgesetze zu fördern und zu unterstützen,
c) die Interessen aktiver Klassik-Zweiradsportler zu fördern und zu vertreten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit allen Sporttreibenden und unterstützenden Verbänden und Vereinen,
b) die Durchführung von Klassik-Veranstaltungen,
c) die Unterstützung seiner sportlich aktiven Mitglieder
d) die Gestaltung eines interessanten und abwechslungsreichen Vereinslebens.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vereinszweck soll durch folgende materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
a) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Geschenke und Zuwendungen, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen;
b) Ideelle Mittel: regelmäßiger Clubabend, Versammlungen, Sportveranstaltungen, Wissensaustausch, Gemeinschaftspflege, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
§4 Art der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
§5 Beginn der Mitgliedschaft
Jede Person, gleich welchen Alters und Geschlechts, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und wird mit der Erbringung des ersten Jahresbeitrages wirksam. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mit-glieder.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Der freiwillige Austritt ist dann wirksam, wenn er gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres erklärt worden ist. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche einschließlich an das Vermögen des Vereins.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§8 Rechte der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht, Stimmrecht in der Generalversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Wer Vereinseigentum benutzt, haftet für alle hieraus entstandenen Schäden.
§9 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
§10 Vereinsorgane
Generalversammlung : die ordentliche Generalversammlung findet jährlich zum Jahreswechsel statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz übernimmt der Vorsitzende des Vereins bzw. dessen Stellvertreter. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind nur ordentlichen Mitglieder. Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Aufgaben der Generalversammlung: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Entlastung des Vorstandes. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
Vorstand: Der Vorstand wird von der Generalversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Der Vorstand gliedert sich in Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter, den 2.Stellvertreter. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Für Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit notwendig. Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwickelung der Vereinsgeschäfte entsprechend der §2 und §3 zu sorgen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, er zeichnet wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und desgleichen gemeinsam mit dem 1. Stellvertreter, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem 2. Stellvertreter. Beide Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Dem 1. Stellvertreter obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes. Dem 2. Stellvertreter obliegt die gesamte finanzielle Geschäftsführung des Vereins.
Revisor: Die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung den Vereinsmitgliedern bei der Generalversammlung zu berichten.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung zu den Mitgliedsbeiträgen gemäß §6 Abs. 2,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und die vorhergehenden Aussprachen einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vor- sitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§13 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit "Zwei-Drittel-Mehrheit" der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung des Klassik Enduro Südharz e.V. wurde im Rahmen der Gründungsversammlung am 07.03.2019 beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Neustadt, den 07.03.2019
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
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Vereinsvorstand 1. Stellvertreter
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2. Stellvertreter Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied
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Vereinsmitglied Vereinsmitglied